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Steuer
In keinem Land der Welt gibt es so viele Steuergesetze wie in der Bundesrepublik. Aber was ist eigentlich die Steuer im rechtlichem Sinne? Nachstehend wird ihnen der Begriff erläutert.
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Begriff der Steuer (§ 3 I AO)
a) Definition
- Geldleistung
- keine Gegenleistung (z.B. auch Spielbankabgabe)
- von öffentlich-rechtlichem Gemeinwesen auferlegt (Bund, Land, Gemeinde, Kirche)
- zur Erzielung von Einnahmen (auch Nebenzweck)
- allen auferlegt bei Tatbestandserfüllung
b) Abgrenzung
- Gebühren und Beiträge (Vorzugslasten) Gebühren bei individueller Inanspruchnahme Beiträge für Bereitstellung
- Sonderabgaben (z.B. Wasserpfennig)Sonderabgaben, die der Finanzierung besonderer Staatsaufgaben dienen, sind nur zulässig, wenn sie einer “homogenen Gruppe” abverlangt werden, wenn die Abgabepflichtigen durch Sachnähe eine besondere Finanzverantwortung trifft und wenn das Abgabeaufkommen gruppennützig verwendet wird (BVerfGE 67, 256; Kirchhof, Sonderabgaben, FS Friauf, 1996, 669, 674 f.).
c) Steuerliche Nebenleistungen
- Verspätungszuschlag (§ 152 AO)
- Zinsen (§§ 233 – 239 AO)
- Säumniszuschläge (§ 240 AO)
- Zwangsgelder (§ 329 AO)
- Kosten (§178, §§ 337 – 346 AO)
d) Steuerarten:
- Besitzsteuern (Besitz u Vermögen bzw. deren Erwerb – ESt, VSt, KSt, ErbSt)
- Verkehrsteuern (USt, GrESt)
- Verbrauchsteuern (Tabak-, Kaffeesteuer)
- Zölle (Grenzübertritt von Waren)
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